Auslöser für die Teilrevision des kantonalen Richtplans ist das anfangs Mai 2014 in Kraft getretene teilrevidierte Raumplanungsgesetz. Es verlangt von den Kantonen eine Anpassung ihrer Richtpläne an die neuen Anforderungen innert fünf Jahren. Im Vordergrund stehen dabei die Ausarbeitung eines kantonalen Raumkonzepts sowie die Überarbeitung des Richtplankapitels Siedlung.
Im Rahmen der Überarbeitung des Richtplanes hat der Regierungsrat bereits letztes Jahr wesentliche Teile des Raumkonzeptes als Basis für die weitere Arbeit festgelegt. Neu umfasst der Raum-Untertyp Kulturlandschaft «Fokus Natur» nur noch die Gebiete mit Vernetzungsfunktion und die Schutzgebiete. Auf die Darstellung der Gebiete mit Vorrang Landschaft in der Raumkonzeptkarte wird verzichtet.
Das Raumplanungsgesetz verlangt von den Kantonen, dass sie in ihren Richtplänen festlegen, wie gross das Siedlungsgebiet sein soll, wie es im Kanton verteilt und wie seine Erweiterung regional abgestimmt wird. Der Kanton hat sich dabei an Vorgaben des Bundes zu halten, welcher die Berechnungsmethode in abstrakter Form vorgibt.
Neu bemisst sich die Dimensionierung der Bauzonen vor allem an sogenannten Dichtewerten, die sich aus einer Kombination von Raumtypen und Zentrenstruktur ableiten. Dies im Interesse der Siedlungsentwicklung nach innen und eines sparsamen Bauzonenflächenverbrauchs. Früher standen demgegenüber die noch nicht überbauten Bauzonenreserven im Fokus. Massgeblich für die Dimensionierung des Siedlungsgebietes sind zwei Zeithorizonte, nämlich einerseits der Zonenplanhorizont (15 Jahre, also bis 2030) und andererseits der Richtplanhorizont (25 Jahre, bis 2040). Letzterer bezieht auch die sog. Richtplangebiete der Gemeinderichtpläne mit ein.
Basierend auf den Berechnungen kann für jede Gemeinde die Auslastung der massgeblichen Zonen im Siedlungsgebiet für die Jahre 2030 und 2040 ausgewiesen werden.
Im Thurgau insgesamt und in vielen Thurgauer Gemeinden sind die Bauzonen in etwa richtig dimensioniert. Um den Entwicklungsspielraum an den am besten geeigneten Lagen zu erhöhen, hat der Regierungsrat dem ARE den Auftrag erteilt, bei Gemeinden mit sehr tiefen Auslastungen Auszonungen sowie Reduktionen der Richtplangebiete zur Sprache zu bringen. Für Neueinzonungen ist gemäss dem neu definiertem Planungsgrundsatz eine Gesamtüberprüfung der Nutzungsplanung notwendig. Die Flächen müssen zudem innerhalb des festgelegten Siedlungsgebietes liegen.
Der Kanton unterstützt die wirtschaftliche Entwicklung, heisst es als Grundsatz im Kapitel Wirtschaft. Besonders gefördert werden sollen entwicklungsträchtige Standorte. Auch in diesem Bereich hat die Siedlungsentwicklung gegen innen Priorität. Für die Ausscheidung von strategischen Arbeitszonen, bei der Neuansiedlung von Betrieben sowie bei der massvollen Erweiterung lokal ansässiger Betriebe gelten dabei individuelle Vorgaben. Damit wird den Entwicklungsbedürfnissen der Wirtschaft an verschiedenen Standorten Rechnung getragen.
In den nun anstehenden Gesprächen zwischen dem Amt für Raumentwicklung und allen Politischen Gemeinden des Kantons Thurgau geht es darum, den jeweiligen Handlungsbedarf in Bezug auf das Siedlungsgebiet verbindlich zu regeln. Die umfassenden Vorbereitungsarbeiten, über die die Gemeinden bereits detailliert informiert wurden, bieten hierfür eine gute Grundlage.