Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die erstinstanzliche Qualifikation der Straftat vom 21. Mai 2009 sowie gegen die Strafzumessung in ihrer Gesamtheit.
Die Staatsanwaltschaft hatte für den heute 24-jährigen Beschuldigten mitunter wegen versuchter vorsätzlicher Tötung eine unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten und für den 22-jährigen Beschuldigten mitunter wegen versuchter schwerer Körperverletzung eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten (6 Monate unbedingt/24 Monate bedingt) gefordert.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 5. März wurde der 24-jährige Beschuldigte wegen versuchter eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und verschiedener Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (6 Monate unbedingt/24 Monate bedingt) verurteilt. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung wurde er vom Gericht jedoch freigesprochen. Der 22-jährige Beschuldigte wurde wegen versuchter eventualvorsätzlicher schweren Körperverletzung und einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.