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Nur Pfarrer dürfen trauen und taufen

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Bei der Beratung der neuen Kirchenordnung hat die Evangelische Synode des Kantons Thurgau eine Regelung getroffen, was ordinierte Diakoninnen und Diakone alles dürfen und was nicht. Zwei Tage befasste sich die Synode am Freitag und Samstag, 23. und 24. August, mit der neuen Kirchenordnung. Sie diskutierte in erster Lesung 65 Paragraphen und ist damit beim 93. von 172 Paragraphen angelangt. Die Diskussion wird am Montag, 23. September, an einer weiteren ausserordentlichen Synode in Kreuzlingen fortgesetzt.

«Stellvertretungsweise» auch Diakone
Längere Diskussionen führte die Synode zur Frage, welche heiligen und kirchlichen Handlungen neben Pfarrerinnen und Pfarrern auch von ordinierten Diakoninnen und Diakonen vollzogen werden dürfen. Die Synode blieb auf der Linie von Kirchenrat und vorberatender Kommission der Synode. Nachdem der Antrag, ordinierte Diakoninnen und Diakone sollten «stellvertretungsweise» auch Taufen ausführen können, denkbar knapp nur mit einer Stimme Unterschied abgelehnt worden war, scheiterte in der Folge auch der Antrag, dass Diakoninnen und Diakone «stellvertretungsweise» Abendmahlsfeiern leiten dürften. Unbestritten war dagegen, dass ordinierte Diakone im Sinn einer Stellvertretung Trauungen und Abdankungen vornehmen dürfen. Nach der bisherigen Ordnung bestanden diese Möglichkeiten nur für die eigene Kirchgemeinde.

Aufwertung für kirchliche Popularmusik
Kirchenrat und vorberatende Kommission hatten vorgeschlagen, dass in den Gottesdiensten neben dem traditionellen Kirchenliedgut auch neuere popularmusikalische Lieder gesungen werden können. Aufgrund von verschiedenen Anträgen ging die Synode in der ersten Lesung zur neuen Kirchenordnung einen Schritt weiter und liess das Wort «neben» fallen. Mit der Formulierung, dass in den Gottesdiensten traditionelles und popularmusikalisches Liedgut gepflegt wird, stehen neuere, popularmusikalische Kirchenlieder gleichwertig neben dem traditionellen Kirchengesang. Zum praktischen Umgang mit der Gleichwertigkeit wurde in der Diskussion darauf hingewiesen, dass dies nun nicht heissen müsse, dass in allen Gottesdiensten beide Liedstile vorkommen sollten. Zur gelebten kirchenmusikalischen Vielfalt solle es durchaus gehören, dass auch spezielle Gottesdienste mit traditionellem Kirchengesang und solche mit popularmusikalischer Prägung angeboten würden. Der Beschluss der Synode trägt der in vielen Kirchgemeinden bereits gelebten Praxis des Nebeneinanders von traditionellem Liedgut und neueren popularmusikalischen Liedern Rechnung. Die Landeskirche hat seit drei Jahren eine Teilzeitstelle für kirchliche Popularmusik eingerichtet, die mit jährlichen Singtagen Impulse zur Einführung von neuen popularmusikalischen Kirchenliedern in den Gottesdiensten der Kirchgemeinden gibt.

Mindestens ein Taufpate «christlich»
Eingehend diskutierte die Synode über die Anforderungen, die an die Taufpatinnen und Taufpaten gestellt werden sollten. Sie entschied sich schliesslich dazu, dass mindestens ein Taufpate oder eine Taufpatin einer «christlichen Kirche» angehören müsse. Bis jetzt galt diese Bestimmung für alle Taufpaten. Die Pfarrerinnen und Pfarrer in der Synode vertraten die Ansicht, dass sich die vorgeschlagene neue Regelung in der Praxis wohl durchsetzen lasse. Kirchenratspräsident Pfarrer Wilfried Bührer hielt in der Diskussion fest, dass diese Anforderung einer gewissen Logik entspreche, weil für die Eltern bei der Taufe die Anforderung gestellt werde, dass mindestens ein Elternteil Mitglied der Landeskirche sein müsse. In Diskussion war für die Patinnen und Paten auch das Erfordernis der Taufe. Die Synode entschied sich aber schliesslich für den Vorschlag von Kirchenrat und vorberatender Kommission.

Bettag auch ohne Abendmahl
Geht es nach dem von der Synode in erster Lesung der neuen Kirchenordnung gefassten Beschluss, so soll der Eidgenössische Dank-, Buss- und Bettag nicht mehr zu den Sonntagen gehören, an denen im Gottesdienst zwingend das Abendmahl gefeiert werden muss. Mit dem Antrag sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in verschiedenen Kirchgemeinden am Bettag ökumenische Gottesdienste gefeiert werden. Da ein gemeinsames Abendmahl von Evangelischen und Katholischen aus katholischer Sicht noch immer ausgeschlossen ist, bedeutet das in der Praxis, dass die Evangelischen in einem gemeinsamen Gottesdienst am Bettag aus «ökumenischer Rücksicht» auf das Abendmahl verzichten. Mit der von der Synode in erster Lesung der Kirchenordnung beschlossenen Formulierung, dass das Abendmahl «in der Regel» auch am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag gefeiert werden soll, wird der Zustand legalisiert, der sich dort ergab, wo am Bettag ein ökumenischer Gottesdienst gefeiert wird.

Segen für gleichgeschlechtliche Paare möglich
Eine kontroverse Diskussion löste ein Antrag aus, mit dem festgehalten werden sollte, dass es sich beim Ehebund explizit um eine Verbindung von «Mann und Frau» handle. Kirchenratspräsident Pfarrer Wilfried Bührer erklärte, dass die Trauung auf eine Beziehung zwischen Mann und Frau beschränkt sei, weil als Voraussetzung die vorherige zivilrechtliche Eheschliessung verlangt werde. Eingetragene Partnerschaften von gleichgeschlechtlichen Paaren erfüllten die Voraussetzung der zivilrechtlichen «Eheschliessung» nicht. Das würde sich erst dann ändern, wenn der Staat den Begriff der «Ehe» auch auf Partnerschaften von gleichgeschlechtlichen Paaren ausdehnen würde. Die Synode folgte dem Antrag von Kirchenrat und vorberatender Kommission und sprach sich gegen die explizite Erwähnung von «Mann und Frau» aus. Die neue Kirchenordnung sieht in einem Paragraphen in einer allgemeinen Formulierung vor, dass aus «Anlass bedeutender lebensgeschichtlicher Ereignisse» auf Wunsch von Betroffenen gottesdienstliche Handlungen oder Segensfeiern durchgeführt werden können. Aufgrund der von der Synode beschlossenen allgemeinen Formulierung besteht die Möglichkeit, dass gleichgeschlechtliche Paare ihre Partnerschaft mit einer Segensfeier verbinden können. Auch bei anderen wichtigen Ereignissen im Leben wie zum Beispiel beim Eintritt ins Pensionsalter kann eine Segensfeier stattfinden. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.


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