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Ab 2016 gelten neue Kilometeransätze für die Steuererklärung

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Gemäss Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufskosten abgezogen werden. Seit der letzten Anpassung im Jahr 2009 sind die Kosten pro gefahrenen Auto-Kilometer durch niedrigere Anschaffungspreise, geringeren Treibstoffverbrauch und billigere Treibstoffpreise merklich gesunken. Der Regierungsrat passt mit einer Verordnungsänderung per 1. Januar 2016 die abzugsberechtigten Kosten für Fahrten mit dem Privatauto zur Arbeit den tatsächlichen Kosten an. Die reduzierten Kilometeransätze stützen sich ab auf eine TCS-Berechnung von 2015, ausgehend von einem Mittelklassewagen (Anschaffungskosten von 20’000 bis 25’000 Franken) und jährlichen Kilometerleistungen von 15’000 bis 20’000. Die vom Regierungsrat neu festgelegten Kilometeransätze sind wie folgt: 60 Rappen bis 3000 km, 50 Rappen von 3001 bis 5000 km und 40 Rappen über 5000 km.

Die Verordnungsänderung wurde im Rahmen der Beratungen des Entlastungspakets LÜP durch die vorberatende Kommisson des Grossen Rats angeregt, um den Pendlerabzug von 4500 Franken auf 6000 Franken bei gleich bleibenden Mehreinnahmen zu erhöhen. Die Prüfung durch die Steuerverwaltung ergab, dass durch die gesunkenen Kosten tatsächlich Spielraum besteht. Mit den neuen Kilometeransätzen resultieren insgesamt Steuermehreinnahmen von 12.8 Mio. Franken für Kanton und Gemeinden. Durch die vom Grossen Rat beschlossene Pendlerabzugsbegrenzung auf 6000 Franken ergeben sich weitere Steuermehreinnahmen von 4.8 Mio. Franken.


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