
Für Schweizer Firmenfahrzeuge zur Privatbenutzung in der EU fallen ab 1. Mai Zoll und Steuern an. (Bild: Archiv)
Das Hauptzollamt Singen verschärft damit eine bestehende Regelung. Aufgrund von Missbrauchsfällen hat die Europäische Kommission darauf gedrängt. Die Nutzung von Schweizer Firmenfahrzeugen durch EU-Bürger ist dann nur noch zulässig für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Grenzgängers, zur Beförderung von Personen oder Waren gegen Entgelt und zur Erledigung von dienstlichen Aufgaben, welche durch den Arbeitsvertrag geregelt sind.
Einfache Rechnung
Ausser, wenn Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer bezahlt werden. Die Rechnung ist eigentlich ganz einfach. Angenommen, das Schweizer Fahrzeug hat einen Wert von umgerechnet 80000 Euro. Davon werden zehn Prozent Zollgebühren berechnet, also 8000 Euro. Diese werden zum Fahreugwert addiert, macht 88000 Euro. Davon sind dann 19 Prozent deutsche Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen – 16720 Euro. Macht einen Gesamtbetrag an Steuern und Gebühren von 24720 Euro (16720 plus 8000 Euro).
Dem deutschen Zoll ist es übrigens egal, ob der Schweizer Arbeitgeber oder der deutsche Arbeitnehmer zahlt oder ob sich beide die Kosten teilen. Erfolgt dies jedoch nicht, ist eine private Nutzung, zum Beispiel für Urlaubsfahrten oder Einkäufe am Wochenende, nicht möglich. Der Nutzer muss bei dem in der Schweiz ansässigen Eigentümer oder Mieter des Fahrzeuges beschäftigt sein. Dabei ist zu beachten, dass die Nutzung im Arbeitsvertrag explizit vermerkt sein muss. Dritte oder Angehörige des Beschäftigten dürfen das Fahrzeug innerhalb der EU überhaupt nicht nutzen.
Der Zoll rät, ab dem 1. Mai eine entsprechende Kopie des Arbeitsvertrages im Fahrzeug mit sich zu führen, um diese bei einer Zollkontrolle vorzeigen zu können. Wer gegen die Regelung verstösst, muss die Abgaben zahlen und hat mit straf- oder bussgeldrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Das selbe gilt auch für den umgekehrten Fall. Hier gibt es eine entsprechende Vorschrift der Schweizer Zollverwaltung.