Die derzeit gültige Gemeindeordnung stammt aus dem Jahr 1998, als die Politische Gemeinde Langrickenbach gebildet wurde. Zwischenzeitlich ist sie in einigen Bereichen durch Revisionen von übergeordneten Gesetzen veraltet. Deshalb unterzog sie der Gemeinderat einer Totalrevision.
Nachstehend werden die wichtigsten Erneuerungen erwähnt:
- Artikel 4, 27, 37, u.a: Der Begriff «Gemeindeammann» wird durch «Gemeindepräsident» abgelöst.
- Artikel 8: Jugendliche ab 16 Jahren (Schweizer Bürger und niedergelassene Ausländer) können an der Gemeindeversammlung ohne Stimmrecht mitwirken.
- Artikel 11: Die Gemeindeversammlung kann für Sachgeschäfte eine Urnenabstimmung beschliessen.
- Artikel 14: Für Ersatzwahlen in das Wahlbüro und in die Rechnungsprüfungskommission kann unter bestimmten Voraussetzungen eine stille Wahl durchgeführt werden.
- Artikel 28: Der Gemeinderat arbeitet im Ressortsystem.
- Artikel 31: Im Gemeinderat gilt Stimmzwang.
- Artikel 34: Der Gemeinderat hat eine Finanzkompetenz von 100’000 Franken für einmalige Geschäfte, von 25’000 Franken für jährlich wiederkehrende Angelegenheiten sowie von 1’000’000 Franken für den Erwerb von Liegenschaften mit Rechenschaftsbericht an die Gemeindeversammlung.
Die revidierte Gemeindeordnung wurde durch das zuständige Departement für Inneres und Volkswirtschaft vorgeprüft. Die angebrachten Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge sind eingeflossen.