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Bedingte Haftstrafe nach Ehestreit mit Messer

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Ende März 2012 hatte die 52-Jährige ihrem Mann nach einer durchzechten Nacht eine  knapp sieben Zentimeter tiefe Wunde in der Brust mit dem Küchenmesser zugefügt. Das Ehepaar stritt sich zum damaligen Zeitpunkt häufig, es gab verbale und auch tätliche Auseinandersetzungen. Die Frau war zudem alkoholkrank und «sehr stark betrunken». Das Paar lebt heute noch zusammen, «aber eher wie in einer Wohngemeinschaft», sagt die Frau vor Gericht, und dass man wieder respektvoll miteinander umgehe. Ihr Alkoholproblem habe sie dank Behandlung heute im Griff.

Richter Urs Haubensak stellt viele Fragen zum Geschehen und zur persönlichen Situation der Frau. Sie habe ihren Mann damals zum Reden zwingen wollen. «Nicht dass er immer davon läuft. Ich wollte Klartext haben», sagt sie. Der Mann der Angeklagten trat nicht vor Gericht. Im Zuschauerraum sitzend, blickte er immer wieder rüber zu seiner Frau, die ihren Blick starr geradeaus hielt.
Statt auf versuchte vorsätzliche Tötung entschied das Gericht auf vollendete schwere Körperverletzung.

Strafmildernd
Das Bezirksgericht wertete es als strafmildernd, dass die Frau die Tat nicht geplant hatte und dass sie «ziemlich bald» nach der Tat die Rettung einleitete. Trotzdem nahm sie eine lebensgefährliche Verletzung in Kauf. Die bedingte Haftstrafe wurde ausgesprochen, da Gefängnis ihren Arbeitsplatz und die Zukunft der Beziehung gefährdet hätten. Beides sei in ihrem Leben heute massgeblich sinnstiftend, hatte die Frau erklärt.

Sie zeigte keine Reaktion bei der Urteilsverkündung. Im Urteil enthalten ist zudem die Auflage, die Suchtbehandlung fortzusetzen. Sie muss ausserdem die Untersuchungs- und Gerichtskosten tragen, welche gemeinsam über 20000 Franken betragen – kein leichter Lupf für die verschuldete Frau.

«Es gab böse Worte und Schläge», rekapitulierte Richter Haubensak im Schlusswort. «Aufgepeppt durch Alkohol führte es zur verhängnisvollen Tat. Holen sie sich in Zukunft Hilfe, bevor die Konflikte so weit zu eskalieren drohen», riet ihr der Richter.


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